Die Sommerferien sind zwar seit letzter Woche vorbei, doch reisen auch viele Arbeitnehmer bewusst außerhalb der Ferienzeit. Gerade wenn die Wahl des Reiseziels dabei auch noch auf ein Risikogebiet fällt, stellt sich bei vielen Unternehmen die Frage: Wie soll mit den Urlaubsrückkehrern in Krisenzeiten richtig umgegangen werden? Die Sorge, dass Mitarbeiter die häusliche Quarantäne nicht einhalten und so das Coronavirus mit in den Betrieb schleppen ist groß. Daher berät der Essener Unternehmensverband (EUV) seine Mitglieder intensiv über Verpflichtungen der Angestellten und Rechte der Arbeitgeber. Nachfolgenden haben wir die wichtigsten Punkte einmal zusammengefasst.
Informieren über Urlaub im Risikogebiet ist Pflicht
Zum Schutz der restlichen Angestellten, sind Arbeitnehmer verpflichtet, das Unternehmen über die Reise in ein Risikogebiet zu informieren. Wehrt sich ein solcher Mitarbeiter nach der Rückkehr gegen einen Coronatest, kann ihm der Zutritt zum Firmengelände untersagt werden. Ein Verstoß gegen diese Anweisung kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.
Tägliches Fiebermessen nicht erlaubt
Um bei seinen Angestellten jeden Tag vor Dienstbeginn die Temperatur messen zu dürfen, muss ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers mit den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers abgewogen werden. Hierrüber kann ggf. der Betriebsrat abstimmen, denn selbst die Rückkehr aus einem Risikogebiet gilt nicht als ausreichender Grund. Ein freiwilliges Angebot eines kostenlosen Fiebertests ist selbstverständlich erlaubt.
Verpflichtender Coronatest in Ausnahmefällen
In speziellen Fällen kann der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung der Angestellten fordern. Kehrt ein Mitarbeiter beispielweise aus einem Risikogebiet zurück, gibt es eine offizielle Testpflicht. Dieser kann z.B. an Flughäfen, Grenzübergängen oder beim Hausarzt durchgeführt werden. Fällt das Testergebnis positiv aus, müssen sich die Personen unter häusliche Quarantäne stellen.
Kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei selbst verschuldeter Quarantäne
Reist ein Mitarbeiter z.B. in eine Region, die zum Zeitpunkt der Ausreise bereits zu einem Risikogebiet erklärt wurde, besteht kein Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung bei anschließender Quarantäne. Die wäre in diesem Falle nämlich vermeidbar gewesen, da der Angestellte über das bestehende Risiko vorab informiert war. Wurde das ausgewählte Reiseziel aber erst während des Aufenthalts als Risikogebiet eingestuft, hat der Arbeitnehmer auch während der Quarantäne weiterhin Anspruch auf sein Gehalt. Das Unternehmen bekommt dieses dann behördlich erstattet.
„Wir können nicht behaupten, dass die Essener Firmen all ihre Mitarbeiter aus dem Homeoffice zurückholen, auch wenn die Schule wiederbeginnt. Dafür ist die allgemeine Pan- demielage noch zu angespannt.“ – Ulrich Kanders
Sachlichen Dialog suchen
Natürlich kommen auch intern immer wieder Fragen auf, bei denen sich die Antworten nicht verallgemeinern lassen. Hier empfiehlt der EUV den Unternehmen regelmäßig in einen sachlichen Dialog mit seinen Mitarbeitern zu treten. Das Thema Homeoffice ist beispielsweise ein Punkt, bei dem der EUV eher ein heterogenes Bild zeichnet. Hier sollte je nach Einzelfall entschieden werden, ob die Fortführung der Tätigkeit von zuhause aus auf Dauer zielführend erledigt werden kann.